Verordnung nach dem Epidemiegesetz 1950 betreffend die Einschränkung des Betriebs von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Perg, mit der im Bezirk Perg Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise geschlossen werden



Gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 wird wegen des Auftretens und zur Eindämmung der Ausbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) folgendes verordnet:


§ 1
Einschränkung des Betriebes von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen

(1) Die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (Oö. KBBG) bleiben bis zum 3. April 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw. wie folgt einzuschränken:

Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind bzw. die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen. Zu diesen Personengruppen zählen jedenfalls:
– Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
– Pflegepersonal
– Personal von Blaulichtorganisationen
– Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
– Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben
– Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher

(2) Die Leitung der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.


§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Perg, an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks durch Anschlag und auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft kundgemacht und ist den Trägern der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen zur Umsetzung zu übermitteln.

(2) Sie tritt am 18. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Ing. Mag. Werner Kreisl

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