Veranstaltungsverbot nach dem Epidemiegesetz

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft PERG, mit der im Bezirk Perg die Durchführung von Veranstaltungen untersagt wird.
(Veranstaltungsverbots-Verordnung 2020)

Gemäß §§ 15 und 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 wird wegen des Auftretens der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) folgendes verordnet:

§ 1
Verbote

(1) Innerhalb des Bezirkes Perg wird die Durchführung von Veranstaltungen, welche ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen
a) mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder
b) mehr als 100 Personen (innerhalb geschlossener Räume) zusammenkommen,
untersagt.
(2) Abs. 1 gilt für alle Veranstaltungen im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

§ 2
Ausnahmen

Ausgenommen von dem unter § 1 genannten Verboten sind jedenfalls Zusammenkünfte von allgemeinen Vertretungskörpern, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Exekutive, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, etc.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die reguläre Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

§ 3
Befugnisse

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Veranstaltungen zu schließen und Personen, welche an diesen teilzunehmen beabsichtigen, aus dem Veranstaltungsbereich wegzuweisen.

§ 4
Strafbestimmungen

Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 40 lit b und c Epidemiegesetz mit Geld-strafe bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen betraft.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft PERG, an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks durch Anschlag und auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft kundgemacht.
(2) Sie tritt am 11. März 2020 um 08.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Ing. Mag. Werner Kreisl

Share:
X
X