Information zur Freizeitwohnungspauschale

Sehr geehrte/r Haus- oder Wohnungseigentümer/in!

Viele Gemeinden sind mit einer steigenden Anzahl von Wohnungen, die nicht für einen Hauptwohnsitz verwendet werden, konfrontiert. Dadurch erwachsen den Gemeinden zusätzliche Kosten, denen keine adäquaten Abgabenerträge gegenüberstehen. Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. 3/2018 wurde daher zum Anlass genommen, die in zahlreichen Petitionen von Gemeinden geforderte Einführung einer „Zweitwohnsitzabgabe“ umzusetzen. Dazu dürfen wir Ihnen folgende Hinweise geben:

1. Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen:

Die noch bis 31.12.2018 in Kraft befindliche Regelung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 sieht bereits eine Abgabenpflicht für die Inhaber von Ferienwohnungen in Tourismusgemeinden vor. Ab 01.01.2019 wird die Abgabenpflicht auf Gemeinden der Ortsklasse „D“, also „Nicht-Tourismusgemeinden“, ausgeweitet. Der Grund liegt zum einen darin, dass Zweitwohnungen auch in touristisch weniger bedeutsamen Gemeinden oft an den Wochenenden bzw. während der Freizeit verwendet werden. Zum anderen ist die Pauschale auch bei diesen Gemeinden als Basis für den Zuschlag (siehe Punkt 4) erforderlich.

Als Wohnung gilt jede im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“. Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten (siehe aber Ausnahmetatbestände unter Punkt 3).

Sollte die bei der Marktgemeinde Saxen im AGWR als Wohnung angeführte Nutzungseinheit nicht mehr als Wohnung, sondern z.B. als Büro, Kanzlei, Praxis etc. genützt werden, stellt dies eine Änderung des Verwendungszweckes dar, welche im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtig ist. Sie werden daher ersucht für eine solche etwaige Änderung Kontakt mit der Bauabteilung (Fr. Romana Büchsenmeister DW-16) des Marktgemeindeamtes aufzunehmen.

 

2. Einbeziehung von leerstehenden Wohnungen:

Im Unterschied zur derzeitigen Regelung im Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 wird die tatsächliche Benutzung einer Wohnung künftig keine Rolle mehr spielen. Damit soll nicht nur eine schwierige Beweisfrage vermieden, sondern in Verbindung mit sachlich gerechtfertigten Ausnahmetatbeständen auch der „Leerstandsproblematik“ entsprechend Rechnung getragen werden.

 

3. Ausnahmetatbestände:

a) Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:

  • als Gästeunterkunft;
  • zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
  • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
  • zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

b) Eine Ausnahme greift auch für Wohnungen, die von den Inhaberinnen bzw. Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden. Solche Wohnungen können bis zur Dauer von einem Jahr unbewohnt bleiben, ohne als Freizeitwohnungen zu gelten.

c) Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.

 

4. Entrichtung und Höhe der Abgabe:

a) Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember (erstmals 2019) an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.

Die Höhe der Pauschale beträgt:

  1. für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 72 Euro,
  2. für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 108 Euro.

Von dieser Pauschale verbleiben 5% je Wohnung der Gemeinde als Kostenersatz für die Einhebung und 95% erhält der Tourismusverband.

b) Nach § 57 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbeitrag des jährlichen Zuschlages zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:

  1. für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 150% der Freizeitwohnungspauschale,
  2. für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 200% der Freizeitwohnungspauschale.

Diese Zuschläge verbleiben zur Gänze im Gemeindebudget.

 

5. Beginn der Abgabenpflicht bei einer neu hinzukommenden Freizeitwohnung:

Wohnungen, die erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres – durch bauliche Fertigstellung oder Wegfall eines Ausnahmetatbestands – zu einer Freizeitwohnung werden und dadurch in diesem Jahr eine Hauptwohnsitzmeldung für zumindest 26 Wochen nicht möglich ist, unterliegen in diesem Jahr insgesamt noch nicht der Abgabenpflicht.

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