Information Schneeablagerungen Landesstraßen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Straßenmeisterei Grein weist darauf hin, dass ein Ablagern von Schnee auf Bundes- oder Landesstraßen nach §93 STVO von 1960 Abs. 6 grundsätzlich verboten ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es bei einem allfälligen Schadensfall (Unfall von Verkehrsteilnehmern) zu einer Haftung des Grundanrainers kommen kann, welcher den Schnee auf die Straße verteilt oder auf der Straße gelagert hat (Verursacher).
Für den Fall, dass die Hinweise trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht berücksichtigt werden, fühlt sich die Landesstraßenverwaltung dazu gezwungen Anzeige zu erstatten. Die Straßenmeisterei Grein, in Vertretung der Landesstraßenverwaltung, bittet um Verständnis und verbleibt mit freundlichen Grüßen!

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Straßenbau und Verkehr
Abteilung Straßenneubau und -erhaltung
4360 Grein • Breitenangerstraße 10

 

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