Heizkostenzuschussaktion 2020/2021

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2020 für die Heizperiode 2020/2021 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.

Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:

  • Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt EUR 152,00 bei Unterschreiten der in Punkt 3. festgesetzten Einkommensgrenze.

  • Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich). Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw. bestanden haben. Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.

  • Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgende Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
    Alleinstehende EUR 950,-
    Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1.500,-
    für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe EUR 240,-
    für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 520,-
    für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 350,-
    Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49,-

  • Die Antragsfrist läuft vom 11. Jänner 2021 bis 23. April 2021. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020.

  • Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.

  • Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).
    In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.

  • An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist.

  • Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern – bei Anrechnung beider Einkommen – ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.

  • Der Heizkostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.

  • Einkommensermittlung:
    Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Auf-wendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivil-dienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinder-betreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.
    Bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbstständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.

  • Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten
    Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachts¬geld), die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflege¬geldgesetzen, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA, Grundrente nach den KOVG/OFG, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.; Von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von EUR 232,49,- abgezogen.
    Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2020 nachzuweisen.

  • Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2020 ganzjährig Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.Bei nicht ganzjährig durchgängigem Mindestsicherungsbezug im Jahr 2020 steht dem/der Antragsteller/in nur dann der Heizkostenzuschuss zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell keinerlei Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mehr bezogen werden. Für im Jahr 2020 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.
    Dies gilt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

  • Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2020 ganzjährig Leistungen aus dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) bezogen haben, bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell ein Antrag auf Leistungen des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) gestellt wurde bzw. Leistungen bezogen werden, haben einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, sofern das das monatliche Netto-Haushaltseinkommen des Jahres 2020 die festgesetzten Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

  • Die Antrag stellende Person berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, als auszahlende Stelle der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG, darüber Auskunft einzuholen, ob die Antrag stellende Person einen Antrag auf BMS bzw. Sozialhilfe nach Oö. SOHAG gestellt hat, aktuell Mindestsicherung oder Sozialhilfe nach Oö. SOHAG bezieht oder im abgelaufenen Jahr 2020 bezogen hat.

  • Einkommensberechnung – Sonderfälle
    Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden, wie beispielsweise alle auf Tagsätze beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhaltszahlungen mit Ausnahme des Kindesunterhalts (Alimente, Waisenpension), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
    (= monatliches Einkommen x 12 : 14).
    Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate 2020 heranzuziehen.
    Bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich ist das Jahreseinkommen nicht durch 14 sondern auf die analoge Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.

  • Einkommensermittlung bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen
    Bei buchführenden Landwirten und sonstigen Selbständigen ist die soziale Bedürftigkeit vorrangig durch die Art ihrer Lebensführung zu beurteilen. Eine Beurteilung nach dem letzten Einkommensteuerbescheid soll nur in Ausnahmefällen und mangels anderer Möglichkeiten erfolgen. In diesem Fall ist die Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Oö. Sozialhilfe-verordnung 1998 in der gültigen Fassung anzuwenden.

  • Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten
    Die Einkommensermittlung bei pauschalierten Landwirten ist nach den Richtlinien des ASVG/ BSVG (monatliches landwirtschaftliches Einkommen aus Bewirtschaftung/Aufgabe 2019 gemäß beiliegender Tabelle) vorzunehmen.
    Diese Tabelle (insgesamt 13 Seiten) enthält sowohl das Einkommen bei Bewirtschaftung (der in der Spalte BEW 70% angeführte Betrag entspricht dem monatlichen Nettoeinkommen [es handelt sich hierbei um 70% des jeweils geltenden valorisierten Versicherungswertes]) als auch die Aufgabepauschale bei bereits erfolgter Übergabe des Betriebes. Bei der Aufgabepauschale (EINF für Einzelpersonen und FAM für Familien) handelt es sich um jenen Betrag, der auch bei der Berechnung der Höhe einer allfälligen Ausgleichs¬zulage angesetzt wird. Dieses Pauschale erhöht sich ab einem gewissen Einheitswert (EW 3.900 EINF und EW 5.600 FAM.) nicht mehr, so dass diese Beträge auf den Seiten 2 bis 13 nicht mehr fortgeschrieben werden, sehr wohl aber anzuwenden sind.

  • Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf
    Für volljährige Menschen, auch über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus, denen auf Grund eines besonderen Betreuungsbedarfes die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, gilt immer der Richtsatz für Alleinstehende von 950,- Euro.
    Die erhöhte Familienbeihilfe wird aber in diesen Fällen NICHT zum Einkommen gezählt.

  • Ermittlung der Haushaltszugehörigkeit
    Im Falle einer Änderung der Haushaltsgröße innerhalb des Jahres 2020 ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit einer Person maßgeblich, ob sie während der überwiegenden Zeit (ab 184 Tagen) des Jahres 2020 dem Haushalt angehört hat.
    Überwiegt z.B. beim Tod einer/eines Ehepartnerin/-partners der Zeitraum des Ehestandes, ist der Richtsatz für ein Ehepaar und auch das Ehepaareinkommen heranzuziehen. Überwiegt jedoch der Zeitraum als Witwe/r ist der Richtsatz für Alleinstehende und folglich auch ausschließlich deren/dessen Einkommen heranzuziehen. In diesen Fällen kann häufig eine Durchrechnung nur für jenen überwiegenden Zeitraum vorgenommen werden.
    Bei einer sich aus anderen Gründen verändernden Zahl der Haushaltszugehörigen während der Antragsfrist ist analog vorzugehen.

  • Heizkostennachweis
    Nachdem der Heizkostenzuschuss für alle Energieträger gewährt wird und davon auszugehen ist, dass für alle Wohnungen/Haushalte Heizkosten anfallen, ist ein besonderer Nachweis von Heizkosten (Rechnungsvorlage) im Regelfall nicht erforderlich. Sehr wohl kann aber im Zweifelsfalle die Vorlage diesbezüglicher Rechnungen von der Gemeinde verlangt werden.

  • Allfällige Covid-19-bedingte Zuwendungen des Bundes sind nicht auf den Oö. Heizkostenzuschuss anzurechnen.

 

Auskünfte zum Heizkostenzuschuss:

• Für Antragsteller/innen ist jeweils die entsprechende Wohnsitzgemeinde

 

Formular Heizkostenzuschussaktion 2020/2021:  SGD_So_E18_Heizkostenzuschuss

 

 

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